Satzung

Satzung des Deutsch-Französischen Komitees für die Erforschung der deutschen und französischen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts e.V.

(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 12 604, zuletzt geändert 13. Nov. 2020)

§ 1 (Name, Rechtsstellung und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen « Deutsch-Französisches Komitee für die Erforschung der deutschen und französischen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts e.V. »
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Historisches Seminar, Von-Melle-Park 6/IX, 20146 Hamburg, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. In Frankreich hat er seinen Sitz in Paris, Sorbonne Université, 1, Rue Victor Cousin, 75005 Paris.

§ 2 (Ziele und Zwecke des Vereins)

 

  1. Der Verein ist eine Vereinigung deutscher und französischer Historiker sowie der mit geschichtswissenschaftlichen Methoden arbeitenden Wissenschaftler benachbarter Fachrichtungen beider Länder zum Zwecke der besseren Koordination der Erforschung der deutsch-französischen Beziehungen, der Geschichte des jeweiligen Nachbarlandes und beider Länder im Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert.
  2. Wissenschaftler anderer Nationalität, die in den genannten Bereichen arbeiten, können als vollberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht

a)  durch die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen;

b) durch den Austausch von Informationen über laufende und im Entstehen begriffene wissenschaftliche Projekte und Einzelarbeiten.

c) Der Verein arbeitet mit an der Entwicklung und am Ausbau von Kooperationsmöglichkeiten zwischen deutschen und französischen wissenschaftlichen Einrichtungen der Geschichtswissenschaft und zwischen den HistorikerInnen beider Länder.

d) Er setzt sich für die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und öffentlichen Einrichtungen insbesondere zur Förderung der Forschung ein.

4. Der Verein versteht sich aufgrund seiner Zielsetzung als seinem Wesen nach« binational ». Er fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen und französischen Fachkollegen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Die Aktivitäten des politisch und kulturell unabhängigen Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke » der Abgabenordnung, nämlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 2.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten für die Tätigkeit in den Organen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ebenso erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen Vereinsbeitrag.
  2. Aufnahme oder die Zugehörigkeit verpflichten die Mitglieder zur regelmäßigen Zahlung der durch die Generalversammlung bestimmten Beiträge
  3. Beiträge gehen auf die Kasse des Landes, in dem die Mitglieder berufstätig sind
  4. Mitgliedern aus Drittländern, die weder in Deutschland noch in Frankreich tätig sind, steht die Wahl der Kasse für ihre Beiträge offen.

§ 5 (Mitglieder)

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Fähigkeit und Bereitschaft, an den unter § 2, Abs. 2 genannten Aufgaben mitzuwirken. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. In strittigen Fällen kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet.
  3. Mitglieder, die sich zwei Jahre lang der Bezahlung ihres Beitrages enthalten haben werden durch zwei Briefe innerhalb einer Frist von 3 Wochen dazu aufgefordert; wessen Situation innerhalb der zwei folgenden Monaten nicht geregelt ist, wird von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann im Vorstand über einen Ausschluss keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann vor der Generalversammlung gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.

§ 6 (Organe des Vereins)

 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitglieder des Vereins treten alle zwei Jahre abwechselnd in Deutschland und Frankreich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Vertreters zusammen. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung zu ergehen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung nach erfolgter Rechnungsprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählter Rechnungsprüfer,

b) die Beschlussfassung über die ungefähre Terminierung der nächsten Mitgliederversammlung und über zu veranstaltende Tagungen,

c) die Entgegennahme und Diskussion des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins,

e) die Beschlussfassung über die Beitragshöhe und die Haushaltsplanung für die kommende Geschäftsperiode,

f) die Auflistung und Diskussion von Arbeitsvorhaben des Vereins.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Es können aber nur zwei Stimmen jeweils übertragen werden, und kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen zusätzlich zu seiner eigenen abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Soll auf der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist dies allen Mitgliedern vier Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Änderung der Satzung oder die Aufhebung des Vereins setzt die Zustimmung zweier Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder voraus.
  3. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden und dieses vom Vorsitzenden des Komitees oder seinem Stellvertreter unterzeichnet werden.

§ 8 (Der Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, drei Deutschen oder ihre Tätigkeit in Deutschland ausübenden Mitgliedern, und drei Franzosen oder ihre Tätigkeit in Frankreich ausübenden Mitgliedern. Erstere werden durch die Mitglieder gewählt, die ihre Beiträge an die deutsche Kasse des Vereins bezahlen, letztere durch diejenigen, die ihre Beiträge in Frankreich bezahlen
  2. Nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Generalsekretär, einen Schatzmeister und einen vertretenden Schatzmeister.
  3. Der Vorstand ist für seine Treffen nicht an den Sitz des Vereins gebunden.Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.
  4. Der / Die Vorsitzende darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben wie der Generalsekretär. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des Generalsekretärs ist sicherzustellen, daß diese Posten nach Ablauf von zwei Jahren von Mitgliedern der jeweils anderen Nationalität als jener der bisherigen Inhaber besetzt werden.
  5. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins sowie die Vertretung nach außen. Er kann andere Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.
  6. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils zwei der drei deutschen und der drei französischen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, Stimmrechtsübertragungen sind zulässig.
  • 9 (Dissertationspreis)
  1. Dem Komitee ist die Möglichkeit gegeben, jedes zweite Jahr die Veröffentlichung einer Promotionsarbeit eines deutschen und / oder französischen Absolventen zu unterstützen; Kandidaten müssen von Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden
  2. Der Preis wird von beiden Kassen zusammen finanziert. Seine Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der vorangegangenen Generalversammlung festgelegt, vorbehaltlich zulänglicher finanzieller Vorräte.
  3. Der Wettbewerb wird im Oktober nach seiner Wahl von dem neuen Vorsitzenden ausgerufen.
  4. Die Kandidaten werden von Mitgliedern des Komitees anhand eines Begründungsbriefes eingeführt. Jedes Mitglied kann einen Kandidaten vorschlagen. Das Promotionsverfahren muss innerhalb der vier vergangenen Semester beendet worden sein.
  5. Für jede vorgeschlagene Arbeit bestellt der Vorstand einen deutschen und einen französischen Berichterstatter außerhalb des Vorstands; Mitglieder des Komitees, die Kandidaten vorschlagen, können nicht gleichzeitig als Berichterstatter an dem Verfahren teilnehmen.
  6. Der Vorstand erstellt eine Liste auf der Basis der Gutachten. Bei gleicher Stimmzahl ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Wenn ein Vorstandsmitglied einen Kandidaten vorstellt, ist es von dem Verfahren ausgeschlossen. Der Vorstand schlägt der Generalversammlung die Namen eines oder zweier Preisträger, eines Deutschen und / oder eines Franzosen, vor. Die Entscheidung erfolgt nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit. Wenn der Vorschlag keine Mehrheit findet, wird der Preis nicht verliehen.

§ 10 (Auflösung des Vereins)

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 11 (Heimfallrecht)

Bei der Auflösung des Vereins oder bei  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an diejenigen Universitäten, denen der letzte gewählte Vorsitzende des Vorstandes und der Generalsekretär angehören, oder an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die begünstigten Einrichtungen haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung der historischen Wissenschaft und Forschung, zu verwenden.

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